Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins lautet: Verein Ländliches Leben im BielaTal e.V
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 01824 Rosenthal-Bielatal, Am Bad 2

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 20741 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Darstellung des ländlichen Lebens und der Brauchtumspflege
  • Förderung von Personen, welche sich mit der Erforschung, Darstellung und Publizierung der Geschichte beschäftigen, Schaffung von Anschauungs- und Erlebnisangeboten für Kinder und Jugendliche sowie insbesondere der Touristen und sonstigen interessierten Personen
  • Schaffung von kulturellen Höhepunkten im ländlichen Raum
  • Schaffung und Pflege von markanten Details, die unseren Heimatort attraktiver machen sollen

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Erforderlich ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Zwischen der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitglieds und dem Versammlungstag muss eine Frist von drei Wochen liegen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden und bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
  4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für eine Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung und die Verschmelzung des Vereins.
  5. Die Art der Abstimmung wird von dem Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn zehn Prozent der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder dies verlangen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie zwei Arbeitsgruppenleitern. (genannt Mitglied des Vorstandes)
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied._

[Rosenthal-Bielatal, den 14.6.2012]

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Diese Satzungsänderung wurde den Mitgliedern in der Versammlung am 14.6.12 bekanntgegeben und einstimmig angenommen.